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Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gilt seit dem 01.01.2018 explizit auch für Studentinnen. Die Hochschule ist in der Pflicht, jeder werdenden oder stillenden Mutter eine sichere und gesunde Hochschulausbildung zu ermöglichen - unabhängig davon, ob ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Um dies zu gewährleisten sollten Studentinnen auch aus eigenem Interesse Ihre Schwangerschaft anzeigen.

Anzeige der Schwangerschaft - besondere Flexibilität für Studentinnen hinsichtlich der Schutzfristen

Ebenso wie Arbeitnehmerinnen sind auch Studentinnen aufgefordert, ihre Schwangerschaft der Hochschule zu melden. Dazu nehmen Sie bitte Kontakt zum Prüfungsamt auf. Während der gesetzlichen Schutzfristen (6 Wochen vor der Entbindung / 8 Wochen nach der Entbindung) ist die Studentin wie beurlaubt. Eine Ausnahme von den gesetzlichen Schutzfristen  ist möglich, wenn die Studentin dies ausdrücklich verlangt (schriftliche Erklärung, z.B. durch aktive Anmeldung zu den Prüfungen). Der Verzicht auf den Mutterschutz kann jederzeit widerrufen werden. So können einzelnen oder mehrere Prüfungen auch während der Schutzfristen abgelegt werden.

Schutzmaßnahmen bei Gefährdungen (betrieblicher Gesundheitsschutz)

Wichtig ist die Überlegung, ob die werdende oder stillende Studentin während des Studiums gefahrbringenden Bedingungen ausgesetzt ist, welche sie oder das ungeborene Kind schädigen oder die Schwangerschaft gefährden können. Gefahrbringende Bedingungen können z. B der Umgang mit chemischen, biologischen, infektiösen oder radioaktiven Stoffen sein oder besondere Tätigkeiten wie z.B. schweres Heben oder Tragen.

Anspruch Nachteilsausgleich sowie Ruhepausen und Erholungsmöglichkeiten

Es besteht Anspruch auf Ersatzleistungen zum Nachteilsausgleich bei Ausschluss von Studienanforderungen aufgrund der Gefährdungsbeurteilung bzw. während der Mutterschutzfristen. Außerdem müssen Ruhepausen und Erholungsmöglichkeiten (Zeit, Raum, Ausstattung) gewährleistet werden.

 

 

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